§ 1 – Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „SALZBURGER SCHIACHPERCHT’N UND KRAMPUSSE“ und hat seinen Sitz in Wals/Land Salzburg.
Er ist gemeinnützig und dessen Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
§ 2 – Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung unserer Volkskultur, insbesonders die Bereiche Masken, Volksbrauch und Perchtenläufe.
Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
- Abhaltung von Versammlungen, Besprechungen und Fortbildungsveranstaltungen
- Heranbildung junger Vereinsmitglieder
- Abhaltung von Vereinsabenden und geselligen Zusammenkünften
- Zusammenarbeit mit Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
- Ankauf und Herstellung von erforderlichen Ausrüstungen und Materialien
- Teilnahme bei verschiedenen Veranstaltungen der Salzburger Heimatvereinigungen
§ 3 – Aufbringung der finanziellen Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Unkostenbeiträge
- Beiträge unterstützender Mitglieder
- Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen
§ 4 – Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
- ordentliche (aktive) Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen. - außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die beabsichtigen die Vereinszwecke zu fördern, aber an den Pflichten und Rechten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen. - Ehrenmitglieder
Personen , die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können aber auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereines entscheidet das Proponentenkomitee, das aus 4 Personen besteht, über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zum Monatsletzten mit einmonatiger Kündigungsfrist mitzuteilen. - den Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen - den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
- wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
- wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
- wegen eines Verhaltens nach § 17, letzter Absatz
- wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
- über einstimmigen Beschluss des Vorstandes
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Unterstützende Mitglieder leisten jenen Beitrag, der jährlich bei der Generalversammlung festgelegt wird, ohne das dem Verein dabei Verpflichtungen entstehen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.
§ 8 – Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung und in den Gruppenabenden, sowie das aktive und ab dem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht. Sie sind weiters berechtigt, an den Vorstand schriftliche Anträge einzubringen.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, das jene ordentlichen Mitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug sind.
§ 9 – Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte.
Die Mitglieder haben die vom Vorstand festgelegten Ausrüstungsvorschriften, insbesonders die der Masken, zu beachten.
Die Mitglieder haften für die benützten oder entliehenen Gegenstände.
§ 10 – Organe des Vereines
- Die Generalversammlung
- Der Vereinsvorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§ 11 – Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung des Vereines dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei den ordentlichen wie bei den außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet diese eine viertel Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Wenn über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied.
Bei den Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12 – Die Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben der jährlichen Generalversammlung sind:
- Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss
- Entgegennahme der Inventarliste und Bericht des Archivars
- Beratung und Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge
- Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder
- Festsetzung des Beitrages der unterstützenden Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines nach § 11 und § 18
- Statutenänderung nach § 11
Die Aufgaben alle 2 Jahre der Generalversammlung sind:
- Entlastung des alten Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes mittels Geheimwahl
- Wahl der Rechnungsprüfer
§ 13 – Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
- dem Obmann
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem Archivar
- dem Obmann-Stellvertreter
Diese werden vom Vorstand aus seiner eigenen Mitte gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, bei der ein neues Vorstandsmitglied auf Grund von Anträgen gewählt wird.
Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes, Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes erfolgen. In beiden Fällen ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des §11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer bei Notwendigkeit mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14 – Wirkungskreis des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der § 2 und § 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Die Aufnahme oder den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
- Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Festlegung der Ausrüstungsvorschriften, insbesondere der Masken, im Sinne des Vereinszwecks
- Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
- Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
- Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
- Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen.
§ 15 – Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Alle Schriftstücke des Vereins sind von ihm zu unterzeichnen. In finanziellen Angelegenheiten unterzeichnet der Kassier des Vereins.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle bei Vorstandssitzungen, Generalversammlungen und diversen anderen Besprechungen. Diese Aufgabe kann der Obmann bei Bedarf auch einem Mitglied des Vorstandes oder einem ordentlichen Vereinsmitglied übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Er hat den Rechnungsprüfern Einsicht in allen Aufzeichnungen und belegen zu gewähren.
Der Archivar hat die Aufgabe, die vereinseigene Brauchtumsausrüstung (z.B. Perchtengewand, Masken usw.) sowie sämtliches Inventar sorgfältig zu verwalten. Er hat weiters jährlich für die Generalversammlung eine Inventurliste zu erstellen und in diese Einsicht zu gewähren.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt, in eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen. In solchen Fällen ist dem Vorstand oder der Generalversammlung ehestmöglich Bericht zu erstatten.
§ 16 – Die Rechnungsprüfer
Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 17 – Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 3 Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 1 Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese 2 Schiedsrichter wählen einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Uneinigkeit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann des Schiedsgerichtes. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 18 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einem anderen gemeinnützigen Verein mit ähnlichem Ziel und Zweck zufallen soll.
Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt gemäß den Vereinstatuten der „SALBURGER SCHIACHPERCHT’N und KRAMPUSSE“ dem Obmann, in seiner Verhinderung dem Obmann-Stellvertreter oder dem Kassier.